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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;Rechtssatz
Da das GSVG ausschließlich an den Einkunftsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpft und nicht an die - mitunter differenzierenden - Tarifbestimmungen, ändert auch eine besondere steuerliche Behandlung des Übergangsgewinnes nichts daran, daß dieser bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080226.X04Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009