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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §345 Abs9 idF 1988/399;Rechtssatz
Auch die Bestimmung des § 81 Abs 2 GewO 1973 betrifft die Genehmigungspflicht nach Abs 1, die nach Z 5 bei Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten kraft gesetzlicher Anordnung nicht gegeben ist. Beim Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit handelt es sich hiebei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der nach dem Einleitungssatz des Abs 2 an den Kriterien des Abs 1 zu messen ist. Danach ist aber eine tatbestandsmäßige Genehmigungspflicht im Sinne der vordargestellten Rechtslage nicht gegeben, wenn auch die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der angeführten Interessen
von vornherein ausgeschlossen werden kann. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO 1973 ist eben die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht aber der Umstand, daß das Vorhandensein derartiger Auswirkungen tatsächlich feststeht (Hinweis E 1981/09/19, 89/04/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040194.X02Im RIS seit
24.04.1990