TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/15 2007/20/0229

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Dezember 2006, Zl. 265.895/1-II/04/06, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: A, geboren am 20. August 2001, vertreten durch Z in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern (Mitbeteiligte zu hg. Zlen. 2006/20/0758 und 2006/20/0760) am 29. April 2005 in das Bundesgebiet ein. Seine Mutter beantragte für den Mitbeteiligten am 2. Mai 2005 Asyl. Persönliche Fluchtgründe des Mitbeteiligten lägen nicht vor.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge und gewährte ihm gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde führte aus, der Mutter des Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 20. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung des Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 2 AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/20/0758, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Mutter des Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag der Mutter des Mitbeteiligten ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der angefochtene Bescheid, dessen Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, ist insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an den Mitbeteiligten ist (§ 10 Abs. 2 AsylG).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 15. Oktober 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200229.X00

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten