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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124). Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iSd § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Übergangene ParteiBaurecht Nachbar übergangenerBaurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011