RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0044

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §70 idF 1987/028;

Rechtssatz

Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124). Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iSd § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Übergangene ParteiBaurecht Nachbar übergangenerBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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