RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0044

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §81 Abs6 idF 1987/028;
BauRallg;

Rechtssatz

Zur Frage der Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe besitzt ein Nachbar nur einen Rechtsanspruch darauf, daß diese Gebäudehöhe an einer ihm zugekehrten Front nicht überschritten wird (Hinweis E 24.1.1984, 83/05/0173).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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