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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;Rechtssatz
Die in § 26 a Abs 1 ASVG enthaltene Verweisung auf § 25 Abs 1 ASVG bezieht sich auf den letzten Halbsatz des ersten Satzes des § 25 Abs 1 GSVG, wonach die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend sind, falls diese und die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voneinander abweichen. Für die Anwendung des § 26 a ASVG genügt es daher nicht, daß lediglich in der Krankenversicherung nicht während des gesamten Kalenderjahres 1985 eine Pflichtversicherung des ASt bestanden hat. Es ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch bedeutungslos, ob der ASt im Jahr 1986 einen wesentlich geringeren Gewinn erzielt hat, als im Jahre 1985.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080056.X02Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014