RS Vwgh 1990/4/24 90/08/0056

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §26a idF 1988/750;

Rechtssatz

Die in § 26 a Abs 1 ASVG enthaltene Verweisung auf § 25 Abs 1 ASVG bezieht sich auf den letzten Halbsatz des ersten Satzes des § 25 Abs 1 GSVG, wonach die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend sind, falls diese und die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voneinander abweichen. Für die Anwendung des § 26 a ASVG genügt es daher nicht, daß lediglich in der Krankenversicherung nicht während des gesamten Kalenderjahres 1985 eine Pflichtversicherung des ASt bestanden hat. Es ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch bedeutungslos, ob der ASt im Jahr 1986 einen wesentlich geringeren Gewinn erzielt hat, als im Jahre 1985.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080056.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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