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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd § 59 Abs 1 (mit der Möglichkeit des Abs 2) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd § 113 Abs 1 ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080172.X04Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012