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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X04Im RIS seit
24.04.1990