RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0282

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0677/76 E 14. Dezember 1979 VwSlg 9990 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

§ 44 Abs 1 ASVG bzw § 49 Abs 1 ASVG stellen es auf den Anspruchslohn ab, also auf seinen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Auszahlungsmodalitäten können diesen Anspruch nicht ändern.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080282.X01

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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