RS VwGH Erkenntnis 1990/04/24 89/04/0252

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Rechtssatz

Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise

abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).

Im RIS seit
24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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