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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3793/80 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10624 A/1981 RS 4Stammrechtssatz
Der § 79 GewO 1973 enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im § 74 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 74 Abs 2 GewO 1973 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 GewO 1973 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040180.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010