RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Im Spruch eines Straferkenntnisses muß dem Beschuldigten die Tat so konkret vorgeworfen werden, daß er in der Lage ist, den Tatvorwurf zu widerlegen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11 894 A/1985); insbesondere muß die baubehördliche Bewilligung bei einer Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO erkennbar sein.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050211.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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