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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Spruch eines Straferkenntnisses muß dem Beschuldigten die Tat so konkret vorgeworfen werden, daß er in der Lage ist, den Tatvorwurf zu widerlegen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11 894 A/1985); insbesondere muß die baubehördliche Bewilligung bei einer Bestrafung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO erkennbar sein.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050211.X01Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009