RS Vwgh 1990/4/24 86/07/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
13/01 Staatsvertragsdurchführung
19/01 Staatsvertrag von Wien
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs4 litc;
FlVfLG NÖ 1975 §97;
StV 1955 Art22;
StV 1955 DG 01te §4;
StV 1955 DG 01te §5 Abs4;
StV 1955 DG 01te §6;
StV 1955 DG 01te §7;
StV 1955 DG 01te §8;
StV 1955 DG 01te §9;

Rechtssatz

Bei der gegen das Deutsche Reich angelaufenen Ersitzungszeit handelt es sich um eine Rechtsfigur eigener Art, welche eher mit einer dinglichen als mit einer obligatorischen Belastung verglichen werden kann. Diese Ersitzungszeit entfaltete ähnlich etwa der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung einer Enteignung in Ansehung des Deutschen Reiches im Beschwerdefall auch weiterhin Wirkungen gegen die Republik Österreich (Hinweis VfGH E 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980). Der Eigentumsübergang auf die Republik Österreich hat einen Erwerb besonderer Art dargestellt, der nicht in das von der Rechtslehre entwickelte Schema des ursprünglichen (originären) und abgeleiteten (derivativen) Erwerbs eingeordnet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070241.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten