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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 10. Dezember 2006, Zl. 268.962/4-II/04/06, betreffend §§ 11 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: S, geboren am 19. Juni 2002, vertreten durch Z in Wien, ), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern (Vater ist Mitbeteiligter zur hg. Zl. 2006/20/0622) am 30. Jänner 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 31. Jänner 2004, präzisiert am 19. Mai 2004, einen Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag seines Vaters.
Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 8. November 2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge und gewährte ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die belangte Behörde führte aus, dem Vater des Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 29. September 2006 (richtig: 28. September 2006) gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung des Mitbeteiligten ein Versagungsgrund "einschlage", sei der Berufung Folge zu geben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/20/0622, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Vater des Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsverfahren über den Asylantrag seines Vaters ist daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem über den Asylerstreckungsantrag des Mitbeteiligten entschieden wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zlen. 2003/01/0186, 0289, 0290, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200277.X00Im RIS seit
18.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009