RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0290

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Einflußnahmemöglichkeit auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat; eine derartige faktische Behinderung seiner Geschäftsführerbefugnisse vermag ihn nicht zu exkulpieren (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0283; E 26.1.1982, 81/14/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080290.X05

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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