RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0237

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn der Beweisführer nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen vernommen haben will (Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0158).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080237.X04

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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