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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unterlassung der Einvernahme beantragter Zeugen bildet dann keinen Verfahrensmangel, wenn der Beweisführer nicht erklärt, zu welchem Beweisthema er die beantragten Zeugen vernommen haben will (Hinweis auf E 28.2.1985, 84/02/0158).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080237.X04Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015