RS Vwgh 1990/4/24 90/04/0049

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0173/75 B 18. März 1975 VwSlg 8788 A/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt die Wirksamkeit der im § 34 Abs 2 VwGG 1965 verankerten Fiktion, wonach die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde zu gelten habe, nicht aus; als Folge des Unterbleibens der fristgerechten Bescheidvorlage muss die Rückziehung der Beschwerde angenommen und mit einer auf die Vorschriften des § 34 Abs 2 und des § 33 Abs 1 VwGG 1965 gegründeten Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgegangen werden.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040049.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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