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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat es die Bf unterlassen, den Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Unterlagen als Beweismittel vorzulegen, dann kann sie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder nachholen, noch aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080237.X02Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015