RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0237

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat es die Bf unterlassen, den Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Unterlagen als Beweismittel vorzulegen, dann kann sie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder nachholen, noch aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080237.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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