RS Vwgh 1990/4/24 89/04/0175

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §369 Abs1;
VStG §39 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Eine gemäß § 39 Abs 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft (Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II Band, Seite 268, sowie auf E 1.10.1985, Zl 85/04/0025). Die vorliegende Beschwerde, die sich gegen die erfolgte Beschlagnahme richtete, ist somit, da entgegenstehende Gründe weder aus der Aktenlage zu entnehmen sind, noch auch etwa vom Bf in Entsprechung der an ihn gem § 36 VwGG ergangenen Aufforderung geltend gemacht wurden, gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040175.X01

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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