RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0172

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 2

Stammrechtssatz

Da der Regelungsinhalt des § 113 Abs 1 ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Abgehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080172.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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