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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Maßstäbe für die Beurteilung der " Gleichartigkeit " von zum Austausch beabsichtigten Maschinen oder Geräten können nach § 81 Abs 1 GewO 1973 nur aus einem Vergleich zwischen der genehmigten Betriebsanlage und der beabsichtigen Änderung gewonnen werden, d. h. daß beim beabsichtigten Austausch von Maschinen oder Geräten im Sinne der Bestimmung des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1973 auf die vom Genehmigungsbescheid erfaßten Maschinen oder Geräte Bezug zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040194.X03Im RIS seit
24.04.1990