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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §412;Rechtssatz
Hat der Mitbeteiligte seinen Einspruch gegen die bf GKK (Erstinstanz) zurückgezogen, so ist die von der Einspruchsbehörde für die Dauer des Einspruchsverfahrens zuerkannte aufschiebende Wirkung hinfällig. Die Möglichkeit, daß die bf GKK durch den die aufschiebende Wirkung gewährenden Bescheid in subjektiven Rechten beeinträchtigt ist, ist dadurch nachträglich weggefallen. Dies führt - ohne daß ein Fall der (formellen) Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens (Hinweis B 22.5.1986, 86/07/0012).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080022.X01Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009