RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0022

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Mitbeteiligte seinen Einspruch gegen die bf GKK (Erstinstanz) zurückgezogen, so ist die von der Einspruchsbehörde für die Dauer des Einspruchsverfahrens zuerkannte aufschiebende Wirkung hinfällig. Die Möglichkeit, daß die bf GKK durch den die aufschiebende Wirkung gewährenden Bescheid in subjektiven Rechten beeinträchtigt ist, ist dadurch nachträglich weggefallen. Dies führt - ohne daß ein Fall der (formellen) Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens (Hinweis B 22.5.1986, 86/07/0012).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080022.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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