RS Vwgh 1990/4/24 89/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Besprechung in:ZfV 1992/3, S 233-248;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0061/63 E 13. April 1964 VwSlg 6300 A/1964 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn auch Gegenstand des Parteiengehörs nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann, so können doch im Falle einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage Sachverhaltselemente in den Vordergrund treten und erhöhte rechtliche Bedeutung erlangen, von denen die Behörde, will sie nicht das Parteiengehör verletzen, nicht von vornherein annehmen darf, daß die Parteien des Verfahrens nichts zu ihrer Klärung beitragen können.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040195.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten