RS Vwgh 1990/4/24 90/08/0047

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0049 B VS 21. Juni 1988 VwSlg 12742 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde. Denn einerseits kann das im völlig ungenutzten Verstreichenlassen einer Frist liegende Versäumnis - durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung - nicht weniger schwer wiegen als ein solches, welches eine Unterlassung nur in einem Teilbereich darstellt. Andererseits wäre es eine durch nichts zu rechtfertigende Folgewidrigkeit, wenn eine nur unzulängliche Verbesserung gem § 34 Abs 2 VwGG als Versäumung der Frist gewertet wird (und deswegen nach dieser Gesetzesstelle iVm § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führt), eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber mangels Versäumung der gesetzten Frist ausgeschlossen bliebe.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080047.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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