RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle der baubehördlichen Bewilligung dieser mit der Stützmauer verbundenen Aufschüttung ist von einer bewilligten Veränderung der Höhenlage der Grundfläche im Sinne des § 60 Abs 1 lit g der Bauordnung für Wien auszugehen, welcher auch aus der Sicht des mitbeteiligten Nachbarn in einem allfälligen späteren Baubewilligungsverfahren präjudizielle bindende Wirkung zukäme. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Verletzung von Nachbarrechten auch dann möglich, wenn die in Rede stehende Stützmauer im Falle der Errichtung eines Gebäudes in diesem Bereich abgetragen werden müßte.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050233.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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