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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Falle der baubehördlichen Bewilligung dieser mit der Stützmauer verbundenen Aufschüttung ist von einer bewilligten Veränderung der Höhenlage der Grundfläche im Sinne des § 60 Abs 1 lit g der Bauordnung für Wien auszugehen, welcher auch aus der Sicht des mitbeteiligten Nachbarn in einem allfälligen späteren Baubewilligungsverfahren präjudizielle bindende Wirkung zukäme. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Verletzung von Nachbarrechten auch dann möglich, wenn die in Rede stehende Stützmauer im Falle der Errichtung eines Gebäudes in diesem Bereich abgetragen werden müßte.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050233.X01Im RIS seit
11.07.2001