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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des A in S, geboren am 25. Juni 2005, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2007, Zl. 263.511/0/4E-X/47/05, betreffend Behebung eines auf §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 gestützten Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Eltern (der Vater ist Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2007/20/561) reisten am 29. Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Seine Mutter beantragte für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer am 21. Juli 2005 Asyl. Persönliche Fluchtgründe lägen nicht vor.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11. August 2005 im Familienverfahren (vgl. § 10 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 101/2003 (AsylG)) gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde an seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 18. August 2005 zugestellt.
In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid unter Bezugnahme auf das Erfordernis des § 10 Abs. 5 AsylG, Asylverfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen", gemäß § 66 Abs. 2 AVG. Begründend führte sie aus, das Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Ausgang für den Beschwerdeführer maßgeblich sei, sei infolge Zurückweisung der Berufung noch beim Bundesasylamt anhängig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/20/0561, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die von Michael G namens des Vaters des Beschwerdeführers erhobene Berufung zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers ist somit nicht beim Bundesasylamt, sondern bei der belangten Behörde anhängig. Dieser Umstand schlägt im Hinblick auf § 10 Abs. 5 AsylG auch auf das Verfahren des Beschwerdeführers durch. In Anbetracht der Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides und infolge der dieser Aufhebung innewohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweist sich auch der den Beschwerdeführer betreffende Bescheid als verfehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560).
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200562.X00Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009