RS Vwgh 1990/4/24 87/04/0223

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art8;
MRK Art6 Abs3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0122 E 10. Juni 1983 VwSlg 11081 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Art 8 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen. Der Gebrauch einer anderen Sprache als der deutschen Amtssprache ist - von sich allenfalls aus Art 9 Abs 1 B-VG ergebenden Fällen abgesehen -, nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040223.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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