RS Vwgh 1990/4/24 89/07/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0209 E 27. April 1982 VwSlg 10714 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Auch Amtsachverständige unterliegen der Wahrheitspflicht (Hinweis auf B vom 11.3.1965, 0228/64, VfSlg 4929), gegen die im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit eines Amt-SV zu einer bestimmten Behörde ist selbst dann ein Befangenheitsgrund nicht zu erblicken, wenn der Rechtsträger dieser Behörde als Partei einschreitet (Hinweis auf E vom 27.9.1971, 0067/71 und vom 23.10.1972, 0309/72).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070172.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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