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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH ist gem § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solches nach der angeführten Gesetzesstelle für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer nicht allein zeichnungsberechtigt ist (Hinweis E 14.10.1986, 85/04/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050046.X04Im RIS seit
24.04.1990