RS Vwgh 1990/4/24 86/07/0241

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1477;
ABGB §1493;
ABGB §328;
FlVfGG §34;
FlVfLG NÖ 1975 §97 Abs4 litc;
FlVfLG NÖ 1975 §97;

Rechtssatz

Es kann von Unredlichkeit eines Ersitzungsbesitzers schon deshalb nicht gesprochen werden, weil er wußte oder wissen mußte, daß der Ersitzungsgegner vom angelaufenen Ersitzungsvorgang keine Kenntnis hatte. Ob die zuständigen Organe des Fiskus von dem Besitz des Ersitzungsbesitzers Kenntnis hatten oder nicht, ist als für die Gutgläubigkeit des letzteren unerheblich. Ebensowenig schadet es dem Ersitzungsbesitzer, daß er einen Rechtstitel für den Erwerb nicht beweisen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070241.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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