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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1477;Rechtssatz
Es kann von Unredlichkeit eines Ersitzungsbesitzers schon deshalb nicht gesprochen werden, weil er wußte oder wissen mußte, daß der Ersitzungsgegner vom angelaufenen Ersitzungsvorgang keine Kenntnis hatte. Ob die zuständigen Organe des Fiskus von dem Besitz des Ersitzungsbesitzers Kenntnis hatten oder nicht, ist als für die Gutgläubigkeit des letzteren unerheblich. Ebensowenig schadet es dem Ersitzungsbesitzer, daß er einen Rechtstitel für den Erwerb nicht beweisen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070241.X05Im RIS seit
25.01.2001