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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §80 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des O F in G, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschulen und Polytechnische Schulen) vom 20. Juni 2007, Zl. 1- DOK-29/4-07, betreffend Suspendierung gemäß § 80 LDG 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war zuletzt als Oberlehrer an der Polytechnischen Schule G. tätig.
In einem an den Bezirksschulrat Gmunden gerichteten Schreiben vom 12. Februar 2007 erhoben sieben Lehrer dieser Schule verschiedene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Unter Zugrundelegung zweier darin enthaltener Anschuldigungspunkte wurde der Beschwerdeführer durch den Bezirksschulrat Gmunden mit Bescheid vom 20. Februar 2007 gemäß § 80 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er verdächtig sei,
1. einen namentlich genannten Schüler der 1.a Klasse der PTS
G. in der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2005/06 als Erziehungsmittel auf den Hinterkopf geschlagen zu haben (Faktum 1) sowie
2. anlässlich der Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses (im Weiteren: SGA) der PTS G. am 12. Oktober 2005 sinngemäß gesagt zu haben: "Sie haben wahrscheinlich schon gehört, ich schlage Kinder. Ja, das stimmt und dazu stehe ich und werde es auch wieder tun, wenn notwendig." (Faktum 2)
Mit Bescheid vom 21. März 2007 sprach die Disziplinarkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Gmunden die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aus. Die Disziplinarkommission gelangte zur Ansicht, dass der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 29 Abs. 1 LDG 1984 im Zusammenhang mit § 47 Abs. 3 SchUG (hinsichtlich Faktum 1) sowie im Sinne von § 29 Abs. 2 LDG 1984 (hinsichtlich Faktum 2) vorliege und durch beide dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Begründend stützte sie den Verdacht zum Faktum 1 (Schlagen) auf die Angaben des betroffenen Schülers und das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers sowie zum Faktum 2 (Äußerung am 12. Oktober 2005) auf die Aussage des Beschwerdeführers, die in einem Aktenvermerk vom 16. Februar 2007 festgehalten worden sei. Weiters wurde kein Grund für eine Verminderung oder Aufhebung der in § 80 Abs. 4 LDG 1984 vorgesehenen Bezugskürzung gesehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2007 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.
In der Begründung stützte die belangte Behörde diese Entscheidung - im Anschluss an eine zusammenfassende Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auf folgende Erwägungen:
Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen habe sich zunächst auf die Schilderungen von sieben Lehrerkollegen an der PTS G. im Schreiben vom 12. Februar 2007 gegründet. Diesen Anschuldigungen sei zum Faktum 1 dahingehend von der Behörde nachgegangen worden, dass dieser Schüler selbst zu dem Vorfall befragt worden sei und dabei vor dem Bezirksschulinspektor den Vorgang bestätigt sowie den Tatzeitraum auf die zweite Schulwoche im Schuljahr 2005/06 eingeschränkt habe. Der Beschwerdeführer habe das Schlagen auf den Hinterkopf dieses Schülers im Zuge einer Befragung durch den Bezirksschulinspektor G., dessen Ergebnis in einem Aktenvermerk festgehalten worden sei, zugestanden und es sei dieses Faktum in der Berufung unwidersprochen geblieben, sodass für die Behörde ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorgelegen seien. Auch zum Faktum 2 vom Bezirksschulinspektor G. befragt habe sich der Beschwerdeführer im vorgelegten Aktenvermerk an die sinngemäße Aussage erinnert und auch einen Hintergrund für seine Handlung genannt, sodass die belangte Behörde keinen Grund sehe, an der sinngemäßen Zusammenfassung des Gespräches vom 16. Februar 2007 in einem Aktenvermerk zu zweifeln. Dem Einwand in der Berufung, namhaft gemachte Zeugen zu diesem (zweiten) Faktum nicht einvernommen zu haben, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Berufung nicht angegeben habe, wie die Aussagen denn tatsächlich gefallen seien; für eine Aufklärung des genauen Wortlautes sei die Disziplinarverhandlung abzuwarten. Zur Bemängelung der genauen Abgrenzung von Tatort, Tatzeit und Tathandlung erachtete die belangte Behörde die Einschränkung des Tatzeitpunktes auf die zweite Woche im Schuljahr 2005/06 hinsichtlich des Faktums 1 sowie der Nennung des Tages der SGA-Sitzung, anlässlich der das Faktum 2 verwirklicht worden sei, als ausreichende Eingrenzung. Zusammen mit dem Datum des Schreibens von sieben Lehrerkollegen vom 12. Februar 2007, mit dem die Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich erstmals beim Bezirksschulrat bekannt geworden seien, könne ausgeschlossen werden, dass die Suspendierung wegen bereits verjährter, im Verdachtsbereich vorliegender Dienstpflichtverletzungen vorgenommen wurde.
Durch diese beiden im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer sowohl das Ansehen der Schule als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Die Zielrichtung der Suspendierung aus dem Grunde der Wahrung des Ansehens des Amtes sei die Verhinderung, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Dienststelle erhalte, an der der Beamte tätig sei. Die Anwendung eines Erziehungsmittels der körperlichen Züchtigung und das Verteidigen bzw. Gutheißen dieser Maßnahme durch einen Lehrer, der an dieser Funktion noch dazu im Rampenlicht einer größeren Öffentlichkeit steht, stehe im groben Widerspruch zu den Dienstpflichten eines Lehrers. Eine derartige Erziehungsmethode werde von der Bevölkerung, die die Kinder und Jugendlichen zu Unterrichts- und Erziehungszwecken in die Obhut der Lehrerschaft gibt, nicht toleriert. In der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Aussage anlässlich der SGA-Sitzung, wonach der Beschwerdeführer sinngemäß auch im Nachhinein einem Erziehungsmittel der körperlichen Züchtigung einen gutheißenden Sinn gegeben habe, sowie dem dringenden bestehenden Verdacht, dass er noch im Gespräch beim Bezirksschulrat Gmunden am 16. Februar 2007 ein Interesse der Schule an derartigen Erziehungsmethoden - mögen sie auch falsch sein - angenommen habe, werde eine Interessenslage des Beschwerdeführers dokumentiert, die eine negative Prognose hinsichtlich seiner Dienstausübung erlaube, weshalb die Suspendierung als Präventivmaßnahme auch nach der bereits länger zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen angezeigt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1.Gemäß § 29 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 (SchUG 1986) normiert ein Verbot von körperlicher Züchtigung, beleidigenden Äußerungen und Kollektivstrafen.
Auf das Disziplinarverfahren nach dem LDG 1984 ist - abgesehen von für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - zufolge § 74 Z. 1 leg. cit. das AVG anzuwenden.
Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
Jede vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
Gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 hat jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Landeslehrers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
II.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181, und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte (Landeslehrer) die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten (Landeslehrers) eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten (Landeslehrers) gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherheit die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten (Landeslehrer) im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0238).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 80 Abs. 1 LDG 1984 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0107, vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093). Die Verfügung der Suspendierung setzt nach dieser Gesetzesstelle den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Schulverwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0163, und vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0093). Die Beurteilung, ob ein ausreichend substanziierter Verdacht gegen den Landeslehrer/die Landeslehrerin wegen einer ausreichend schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung vorliegt, obliegt jener Behörde, die zur Entscheidung über die Suspendierung zuständig ist. Sie hat nach Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob es erforderlich ist, ihn/sie wegen Gefährdung des Ansehens der Schule wegen der Art der ihm/ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines/ihres weiteren Dienstes zu hindern. Der Lehrer, in dessen gesetzlich geschützte Rechte durch eine Suspendierung eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 2001/09/0111).
II.3. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht:
Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer einerseits eine (einmalige) Verfehlung gegenüber einem Schüler (Schlagen auf den Hinterkopf in der Weise, dass der Beschwerdeführer dem Schüler vorgeworfen habe, an der Bushaltestelle andere Mitschüler zu schlagen, und ihm in gleicher Weise einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe, wobei der Schüler dies nicht so gravierend empfunden habe, dass er es seinen Eltern erzählt hätte) und andererseits eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang dieses Fehlverhaltens rechtfertigende Äußerung anlässlich einer SGA-Sitzung, die auch eine Ankündigung der Wiederholung in ähnlichen Fällen enthalten haben soll, vorgeworfen, wobei es in weiterer Folge (- die Zeitspanne bis zur vorläufigen Suspendierung betrug etwa 16 Monate -) zu keinerlei gleichartigen Vorfällen gekommen ist.
Wie sich weiters aus den Verwaltungsakten ergibt, habe der Beschwerdeführer nach dem Aktenvermerk des Bezirksschulrates G. vom 16. Februar 2007 (dessen Richtigkeit im Übrigen in der Beschwerde bestritten wird) zu den gegenständlichen Anschuldigungen dahingehend Stellung genommen, dass er den Vorfall mit dem Schüler D.M. ("..habe es bei ihm so gemacht, wie er es bei den Mitschülern gemacht hat..") wie auch den Vorwurf der inkriminierten Äußerung im SGA bestätigt, letzteren mit den Worten: "Ja, ich habe dies zu den Eltern gesagt, dass sich bei uns keiner fürchten muss. Es war nicht richtig, aber ich habe es richtig gefunden, damit sich keiner fürchten muss, der die PTS besucht. Es hat auch gewirkt, weitere Vorfälle hat es dann nicht mehr gegeben. Es ist mir bewusst, dass es dienstrechtlich nicht korrekt war, aber ich habe im Interesse der Schule gehandelt."
Damit begründen die gegenständlichen Vorwürfe (ungeachtet ihres Wahrheitsgehaltes, dessen Verifizierung dem weiteren Disziplinarverfahren zukommt) keinen Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, die als so schwer wiegend einzustufen wären, dass sie wegen "ihrer Art" das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes dermaßen gefährden, dass sie eine Suspendierung rechtfertigen können. Daran vermag in der konkreten Situation auch die im Aktenvermerk (dessen Richtigkeit in der Beschwerde im Übrigen bestritten wird) beim Bezirksschulrat am 16. Februar 2007 festgehaltene (rechtfertigende) Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Anschuldigungen, welche die belangte Behörde zur Stützung ihrer Argumentation hinsichtlich einer negativen Prognose zur weiteren Dienstausübung des Beschwerdeführers heranzieht, nichts zu ändern.
Der Beschwerde kommt daher im Ergebnis Berechtigung zu.
II.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 16. Oktober 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090171.X00Im RIS seit
05.12.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009