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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Eine Auflage iSd § 77 Abs 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (Hinweis E 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040176.X03Im RIS seit
03.05.2001