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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Einem Parteienvorbringen kann nicht eine Bedeutung zuerkannt werden, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt; ein Bescheid ist daher in diesem Sinne auszulegen. Daher vermag auch der Umstand, daß die Verhandlungsschrift zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden ist, nicht die Rechtsfolge nach sich zu ziehen, daß eine im Bescheid festgesetzte Geldleistung gegenüber den Parteien nur dann fällig gestellt werden darf, wenn den von den Parteien erhobenen Forderungen entsprochen worden ist. Ein Parteivorbringen ist nur dann Bestandteil des Spruches des Bescheides, wenn die Behörde dies ausdrücklich erklärt.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050050.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011