RS Vwgh 1990/4/24 90/05/0050

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §14 Abs1;
AVG §14 Abs2;
AVG §44 Abs1;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §48;
LStVwG OÖ 1975 §49;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem Parteienvorbringen kann nicht eine Bedeutung zuerkannt werden, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt; ein Bescheid ist daher in diesem Sinne auszulegen. Daher vermag auch der Umstand, daß die Verhandlungsschrift zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden ist, nicht die Rechtsfolge nach sich zu ziehen, daß eine im Bescheid festgesetzte Geldleistung gegenüber den Parteien nur dann fällig gestellt werden darf, wenn den von den Parteien erhobenen Forderungen entsprochen worden ist. Ein Parteivorbringen ist nur dann Bestandteil des Spruches des Bescheides, wenn die Behörde dies ausdrücklich erklärt.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050050.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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