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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Der Berufungsbehörde steht zwar gem § 122 Abs 1 WRG die Befugnis zu, während der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens eine einstweilige Verfügung selbst zu treffen, eine dahingehende Verpflichtung - soweit überhaupt die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen beantragten Verfügung vorliegen - besteht jedoch nicht.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070037.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010