Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §43 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung (hier: gegenüber dem Steuerberater), sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, erledigt die Frage der Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren nicht normativ abschließend. Dies bleibt einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten (gleichgültig, ob die Verweigerung des Rechtes gem § 83 BAO, sicher auch in der Berufungsverhandlung durch eine befugte Person vertreten zu lassen, der Erledigung in Bescheidform gem § 92 BAO bedarf oder als verfahrensleitende Verfügung gem § 94 und § 244 BAO erst mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu entscheiden wäre). Einer auf Art 131 a B-VG gestützte Beschwerde gegen eine solche Anordnung fehlt das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit iSd Art 131 a B-VG (Hinweis: B 28.3.1989, 89/04/0028).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140074.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010