RS Vwgh 1990/4/24 90/14/0074

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §43 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
BAO §244;
BAO §284;
BAO §83;
BAO §92;
BAO §94;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Anordnung (hier: gegenüber dem Steuerberater), sich aus dem Verhandlungsraum zu entfernen, erledigt die Frage der Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren nicht normativ abschließend. Dies bleibt einem Abspruch durch Bescheid vorbehalten (gleichgültig, ob die Verweigerung des Rechtes gem § 83 BAO, sicher auch in der Berufungsverhandlung durch eine befugte Person vertreten zu lassen, der Erledigung in Bescheidform gem § 92 BAO bedarf oder als verfahrensleitende Verfügung gem § 94 und § 244 BAO erst mit dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu entscheiden wäre). Einer auf Art 131 a B-VG gestützte Beschwerde gegen eine solche Anordnung fehlt das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit iSd Art 131 a B-VG (Hinweis: B 28.3.1989, 89/04/0028).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140074.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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