RS Vwgh 1990/4/24 90/05/0046

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der vertretungsbefugte Gesellschafter einer GmbH ist jedenfalls auf Grund seiner Tätigkeit verpflichtet, sich über die seine berufliche Tätigkeit betreffenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Kenntnis zu verschaffen. Er darf daher nicht darauf vertrauen, daß im Stillschweigen der Gd die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gelegen sei (Hinweis E 28.2.1986, 85/17/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050046.X06

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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