RS Vwgh 1990/4/24 90/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0024

Rechtssatz

§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. (Hinweis E 1.4.1960, 2414/59,Slg 5258/A; E 17.12.1979, 2414/59, Slg 994/A).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050023.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten