Wurde die Berufung der Bfin gegen den gewerbebehördlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei gem §§ 74, 75, 77, 78 Abs 2 und 81 GewO die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlge (Zellstoffwerk) erteilt worden war, von der belBeh deshalb zurückgewiesen, weil ihrer Meinung nach
die Bfin nach dem Wortlaut der Berufungsausführungen nicht die Sache des vorliegenden Verfahrens getroffen habe (Der Bescheid wird insofern angefochten, als eine Betriebsbewilligung für Betriebsanlagenteile des Zellstoffwerkes X erteilt wird; Berufungsantrag, den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31.1.1989 zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I Instanz zurückzuverweisen), weil es sich beim Verfahren um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage (§ 81 GewO) und dem Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung
(§ 78 Abs 2 GewO) um zwei voneinander verschiedene und streng zu trennende Verfahren handle, so verkannte die belBeh, daß, abgesehen vom ausdrücklichen Berufungsantrag, in dem in der Berufung enthaltenen Satz, der Bescheid werde insoweit angefochten, als eine Betriebsbewilligung für Betriebsanlagenteile erteilt wird, im Zusammenhang mit den sonstigen Berufungsausführungen gelesen, dem Wort " Betriebsbewilligung " nicht eine bestimmte, vom Ausspruch des zweitbehördlichen Bescheides abweichende Bedeutung beizumessen ist, sondern daß eben dieser Ausspruch vornehmlich unter Verwendung des im Gegensatz zum Wort " Gesamtanlage " stehenden Wortes " Betriebsanlagenteile " bekämpft wird.