RS Vwgh 1990/4/24 88/08/0268

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine Beschwerde in einem bestimmten Umfang bereits vom VfGH mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurück - und der diesen Teil betreffende Antrag auf Abtretung an den VwGH abgewiesen, so ist sie - wenn sie im Rahmen der ergänzten Beschwerde vor dem VwGH im selben Umfang nochmals erhoben wird - als neu eingebracht zu werten und gegebenenfalls - abgesehen von der Unzulässigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - in diesem Umfang wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080268.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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