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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde eine Beschwerde in einem bestimmten Umfang bereits vom VfGH mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurück - und der diesen Teil betreffende Antrag auf Abtretung an den VwGH abgewiesen, so ist sie - wenn sie im Rahmen der ergänzten Beschwerde vor dem VwGH im selben Umfang nochmals erhoben wird - als neu eingebracht zu werten und gegebenenfalls - abgesehen von der Unzulässigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - in diesem Umfang wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080268.X01Im RIS seit
13.06.2001