RS Vwgh 1990/4/24 90/04/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §83;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung AnwBl 11/1990 S 645;

Rechtssatz

Im angefochtenen Bescheid wird als Bescheidadressatin ausdrücklich die A - Gesellschaft m.b.H. bezeichnet und auch spruchgemäß über eine Berufung dieser Gesellschaft erkannt. Individueller Normadressat dieses Bescheides ist somit eine von der belBeh angenommene Gesellschaft mbH mit dieser sie kennzeichnenden Firmenbezeichnung (§ 5 GmbHG), nicht jedoch die Bfin (B Gesellschaft mbH (vormals: A-Gesellschaft m.b.H.)), an die laut ihrem Vorbringen der von ihr angefochtene Bescheid am 1.2.1990 zugestellt wurde. Da dieser Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen die sie kennzeichnende Firmenbezeichnung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens geändert hatte, spruchgemäß - und somit normativ - ausschließlich über eine Berufung der A-Gesellschaft m.b.H erkannte, wurde unabhängig von Fragen einer Personenidentität bzw des Zustellvorganges nicht in rechtswirksamer Weise über eine allenfalls materiell der Beschwerdeführerin zuzurechnende Berufung abgesprochen (Hinweis auf B 1989/09/19 89/04/0169).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040052.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten