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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Besprechung AnwBl 11/1990 S 645;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wird als Bescheidadressatin ausdrücklich die A - Gesellschaft m.b.H. bezeichnet und auch spruchgemäß über eine Berufung dieser Gesellschaft erkannt. Individueller Normadressat dieses Bescheides ist somit eine von der belBeh angenommene Gesellschaft mbH mit dieser sie kennzeichnenden Firmenbezeichnung (§ 5 GmbHG), nicht jedoch die Bfin (B Gesellschaft mbH (vormals: A-Gesellschaft m.b.H.)), an die laut ihrem Vorbringen der von ihr angefochtene Bescheid am 1.2.1990 zugestellt wurde. Da dieser Bescheid ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen die sie kennzeichnende Firmenbezeichnung bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens geändert hatte, spruchgemäß - und somit normativ - ausschließlich über eine Berufung der A-Gesellschaft m.b.H erkannte, wurde unabhängig von Fragen einer Personenidentität bzw des Zustellvorganges nicht in rechtswirksamer Weise über eine allenfalls materiell der Beschwerdeführerin zuzurechnende Berufung abgesprochen (Hinweis auf B 1989/09/19 89/04/0169).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040052.X01Im RIS seit
11.07.2001