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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Zweckes des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages als weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflichten und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung ist es sachgerecht, daß durch § 113 Abs 1 letzter Satz ASVG die Anwendung des § 59 Abs 2 leg cit ausgeschlossen wird. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Verzugszinsen iSd § 59 Abs 2 ASVG ist in den Fällen des § 113 Abs 1 ASVG nicht vorgesehen (Hinweis auf E 24.10.1989, 89/08/0189)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080172.X03Im RIS seit
24.04.1990Zuletzt aktualisiert am
03.07.2012