RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §59 idF 1986/111;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Zweckes des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages als weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflichten und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung ist es sachgerecht, daß durch § 113 Abs 1 letzter Satz ASVG die Anwendung des § 59 Abs 2 leg cit ausgeschlossen wird. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Verzugszinsen iSd § 59 Abs 2 ASVG ist in den Fällen des § 113 Abs 1 ASVG nicht vorgesehen (Hinweis auf E 24.10.1989, 89/08/0189)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080172.X03

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten