RS Vwgh 1990/4/24 89/04/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Es bildet keinen Milderungsgrund, daß dem Beschwerdeführer die von ihm verletzten Rechtsvorschriften als strittig und ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen seitens der zuständigen Rechtsträger erlassen erscheinen. Ebenso ist es für die Strafbemessung bedeutungslos, daß gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten in anderen Geschäftsbereichen nicht verboten sind. Es bildet auch keinen Milderungsgrund, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nunmehr mehrere Jahre zurückliegt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040257.X01

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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