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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z15;Rechtssatz
Es bildet keinen Milderungsgrund, daß dem Beschwerdeführer die von ihm verletzten Rechtsvorschriften als strittig und ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen seitens der zuständigen Rechtsträger erlassen erscheinen. Ebenso ist es für die Strafbemessung bedeutungslos, daß gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten in anderen Geschäftsbereichen nicht verboten sind. Es bildet auch keinen Milderungsgrund, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nunmehr mehrere Jahre zurückliegt.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040257.X01Im RIS seit
24.04.1990