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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/04/0252 2Stammrechtssatz
Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise
abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040253.X01Im RIS seit
24.04.1990