RS Vwgh 1990/4/24 89/04/0253

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/04/0252 2

Stammrechtssatz

Unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung iSd § 63 Abs 3 AVG sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise

abzuändern (Hinweis auf E 23.5.1989, 87/04/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040253.X01

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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