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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Nachbar kann nur dann die Rechtswidrigkeit einer erteilten Baubewilligung dartun, wenn er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. In der Frage einer Störung des Ortsbildes steht dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht nicht zu (Hinweis E 1.7.1986, 82/05/0015). Das gleiche gilt hinsichtlich der Schaffung von Kinderspielplätzen nach § 90 Wr BauO, weil auch diese Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen dient (Hinweis E 29.6.1976, 1800/75).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011