RS Vwgh 1990/4/24 89/05/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §90 idF 1987/028;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar kann nur dann die Rechtswidrigkeit einer erteilten Baubewilligung dartun, wenn er durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. In der Frage einer Störung des Ortsbildes steht dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht nicht zu (Hinweis E 1.7.1986, 82/05/0015). Das gleiche gilt hinsichtlich der Schaffung von Kinderspielplätzen nach § 90 Wr BauO, weil auch diese Vorschrift ausschließlich öffentlichen Interessen dient (Hinweis E 29.6.1976, 1800/75).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050044.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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