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L66454 Landw Siedlungswesen OberösterreichNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Bei der im Sinne des § 71 Abs 1 AVG versäumten Frist muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen ist nicht vorgesehen (Hinweis E 3.3.1950, 877/49, VwSlg 1291 A/1950; 31.1.1962, 945/60). Die einem Feststellungsbescheid gem § 4 Abs 4 OÖ LSLG 1970 beigesetzte Bedingung, daß die Übersiedlung der Partei auf die übernommene Liegenschaft bei sonst eintretender Nichtigkeit des Bescheides bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müsse, beinhaltet eine materiellrechtliche Frist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070162.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009