RS Vwgh 1990/4/24 89/07/0162

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §72 Abs4;
LSLG OÖ 1970 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei der im Sinne des § 71 Abs 1 AVG versäumten Frist muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen ist nicht vorgesehen (Hinweis E 3.3.1950, 877/49, VwSlg 1291 A/1950; 31.1.1962, 945/60). Die einem Feststellungsbescheid gem § 4 Abs 4 OÖ LSLG 1970 beigesetzte Bedingung, daß die Übersiedlung der Partei auf die übernommene Liegenschaft bei sonst eintretender Nichtigkeit des Bescheides bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müsse, beinhaltet eine materiellrechtliche Frist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070162.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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