RS Vwgh 1990/4/24 90/05/0023

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0024

Rechtssatz

Auf die Erlassung eines Polizeibefehles in Bausachen (hier: Baueinstellungsauftrag) steht niemandem, also auch nicht einer Partei des der Erlassung des Befehls vorangehenden Verwaltungsverfahrens, ein Rechtsanspruch zu.

(Hinweis E 5.9.1966, 1808/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050023.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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