RS Vwgh 1990/4/24 90/14/0014

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §863;
ABGB §871;
ABGB §884;
ABGB §914;
EStG 1972 §18 Abs1 Z8 lita;

Rechtssatz

Das Ausstellungsdatum der Bescheinigung der Kreditunternehmung gem § 18 Abs 1 Z 8 lit a EStG 1972 muß nicht im Anschaffungsjahr der Genußscheine liegen. Eine inhaltlich unzutreffende Bescheinigung der Kreditunternehmung kann von dieser (auch noch in folgenden Jahren) berichtigt werden. Ein solcher Vorgang ist kein Hindernis für die Anerkennung der Aufwendungen als Sonderausgaben. Für die Frage, wer die Genußscheine angeschafft hat (hier: Ehemann oder Ehefrau), ist nicht allein die schriftliche Auftragserteilung ausschlaggebend, weil diese nicht konstitutiv wirkt und selbst für formbedürftige Willenserklärungen (etwa gewillkürte Schriftform gem § 884 ABGB) der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gilt, es also auf das übereinstimmend Gewollte ankommt. Die Behauptung, die zweite (berichtigte) Bescheinigung der Kreditunternehmung gebe den Anschaffungsvorgang richtig wieder, läßt sich daher nicht mit dem Hinweis auf den schriftlichen Auftrag, wie er seinerzeit (von der Kreditunternehmung vorgeschrieben) unterfertigt worden war, widerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140014.X01

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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