RS Vwgh 1990/4/24 90/04/0061

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Die Vorlage eines "technischen Berichtes", gefertigt von einem "staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker" und versehen mit einer Stampiglie "Tankstelle u Servicestation N" mit Anschrift und Telefonbezeichnung, jedoch ohne Unterfertigung durch den Konsenswerber (den nunmehrigen Bf) in Verbindung mit einem Aktenvermerk der Gewerbebehörde des Inhaltes "laut telefonischer Mitteilung des Herrn N ist die Eingabe als Genehmigungsansuchen anzusehen", entspricht nicht den Formerfordernissen des § 353 GewO.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040061.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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