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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0236 E 25. April 1990 RS 6Stammrechtssatz
Der Besch verletzt seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, wenn er in der entscheidenden Frage, ob er das in Rede stehende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt mit Lenkerbeistellung gemietet gehabt habe und sohin nicht Mieter iSd § 103a Abs 1 KFG gewesen sei, den ihm gemachten Vorwurf bloß bestritt, ohne den Lenker des von ihm mit Lenkerbeistellung gemieteten Fahrzeuges zu nennen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030010.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010