Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie: Am 25.4.1990 wurden die Beschwerdefälle 90/03/0011 und 90/03/0012 im gleichen Sinne erledigt.Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/25 88/03/0236 6Stammrechtssatz
Der Besch verletzt seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, wenn er in der entscheidenden Frage, ob er das in Rede stehende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt mit Lenkerbeistellung gemietet gehabt habe und sohin nicht Mieter iSd § 103a Abs 1 KFG gewesen sei, den ihm gemachten Vorwurf bloß bestritt, ohne den Lenker des von ihm mit Lenkerbeistellung gemieteten Fahrzeuges zu nennen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030009.X03Im RIS seit
22.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010