RS Vwgh 1990/4/25 90/03/0009

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Serie: Am 25.4.1990 wurden die Beschwerdefälle 90/03/0011 und 90/03/0012 im gleichen Sinne erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 88/03/0236 6

Stammrechtssatz

Der Besch verletzt seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, wenn er in der entscheidenden Frage, ob er das in Rede stehende Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt mit Lenkerbeistellung gemietet gehabt habe und sohin nicht Mieter iSd § 103a Abs 1 KFG gewesen sei, den ihm gemachten Vorwurf bloß bestritt, ohne den Lenker des von ihm mit Lenkerbeistellung gemieteten Fahrzeuges zu nennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030009.X03

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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